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Zum Thema Regeltechnik


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Störmeldung auf das Handy – Braucht man das?

mobile sms clipartNein!

Eine Email enthält alle nötigen Informationen (sofern es nicht die Billig-Variante nur mit Sammelstör-Email-Meldung ist, zu der ich mich wenige male breitschlagen ließ), der Empfänger hat hoffentlich Fernzugriff auf die Anlage, das reicht. Wie oft fallen Heizungsanlagen denn nachts (wenn niemand seine Emails kontrolliert) aus ?

Aber:

Montag hatten wir wieder so einen Fall. Zufällig sah ich gegen 20:45 Uhr, dass um 20:15 Uhr eine Stör-Email von einer Anlage gekommen war. Der Hausmeister hatte noch nichts davon mitbekommen, als ich ihn sicherheitshalber anrief. Noch gab es nur eine Regelabweichungsmeldung, kein „echtes“ Problem. Da aber zu befürchten war, dass es beim morgendlichen Aufheiz-, Dusch- und Badewarmwasser-Marathon einen Engpass geben würde, trafen wir uns um 21:45 Uhr an der Anlage. Vor Ort zeigte sich schnell, dass ganz eindeutig zu wenig Fernwärme-Heizwasser floss,  meine Diagnose: „irgendwie“ Problem mit Durchflussbegrenzung oder Differenzdruckregelung an der Versorger-seitigen Fernwärmestation. Ich pulte das unfachmännisch-wackelig schon mal provisorisch hin, der Versorger-Monteur schuf eine ¾ Stunde später ein professionelles Provisorium, am nächsten Tag erfolgte die richtige Reparatur.

Die Mieter haben von all dem nichts mitbekommen.

Und der Hausmeister ist überzeugt, möchte zukünftig per SMS  oder Anruf auf seinem Handy informiert werden — Entscheidung diese Woche.


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Zoom-Problem bei HTML5-Visualisierung

Nutzer des aktuellen Firefox-Browsers Version 50 oder darauf basierenden Browsern wie beispielsweise CLIQZ 1.7.1, SeaMonky 2.47 und vielen anderen mehr müssen bei auf HTML5 basierenden Visualisierungen (System Spidercontrol) derzeit mit einem lästigen Problem leben: Bei Zoom > 100% erscheint im Browserfenster ein sinnloser Rahmen mit Scrollbalken. Ein Teil des Bildschirminhalts ist von diesem Rahmen verdeckt, und die Scroll-Schieber im Rahmen funktionieren nicht.

Das Problem betrifft auf Spidercontrol basierende Visualisierungen, nicht nur von Bielefeld & Buß erstellte.

Im Browser von Entwickler-Versionen der von mir getesteten Internet-Suite SeaMonkey 2.47 (Build 20161203120329) tritt das Problem noch auf, in SeaMonkey 2.48 (Build 20161203115531) ist das Problem behoben.

Firefox 50.0.2 Portable (ich wollte nicht extra für diesen Test den Browser installieren) zeigt ebenfalls das Problem, ich gehe davon aus, dass es mit Firefox 51 behoben sein wird.

Lt. Hersteller Phoenix Contact zeigt der aktuelle Chrome-Browser das Problem nicht, ich kann das mit der portablen Version Chrome 55.0.2883.87 bestätigen.

Zusammenfassung

Testergebnisse Stand 10.12.2016

Betriebssystem

Browser

Problem (bis) Version

Kein Problem (ab) Version
Anmerkung

Android 4.1.2 Firefox

41.0.2
Android 4.1.2 „Bordeigen“

„bordeigen“
iOS

noch nicht getestet
Linux

noch nicht getestet
Windows (7) Chrome

55.0.2883.87 nur diese Version getestet
Windows (7) CLIQZ 1.7.1

Windows (7) Firefox 50.0.2
51
(vermutlich), 53a1 (getestet)
Die Zoom-Funktion ist sehr beschränkt, bei
FF. 53a1 eher unbrauchbar
Windows (7) SeaMonkey 47

48
MAC OS

noch nicht getestet

Wer also unter Windows dieses Problem beseitigen möchte kann das derzeit am einfachsten mit Chrome Portable bewerkstelligen.

Wenn jemand weitere Testergebnisse beisteuern möchte kann er das gern hier als Kommentar oder per Email erledigen, ich ergänze dann die Tabelle.


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Urheberrecht, Lizenzen etc.

Gelegentlich werde ich von Kunden gefragt, welche Rechte sie an Unterlagen und Software mit dem Kauf einer Regelungslösung von uns erwerben, deshalb hier noch einmal eine Zusammenstellung.

Urheberrecht

Alle Programme und Unterlagen von Bielefeld und Buß unterliegen zunächst unserem uneingeschränkten Urheberrecht.

Mit dem Kauf und der vollständigen Bezahlung erwirbt der Kunde das Recht, von Bielefeld & Buß erstellte Unterlagen und Software zum Projekt unter der Creative Commons Lizenz CC BY-SA weiter zu verwenden und zu veröffentlichen. Die Bedingungen sind auf der verlinkten Seite aufgelistet. Kurzfassung: Sie dürfen die Unterlagen und Software veröffentlichen (also Dritten zugänglich machen), auch in veränderter Form und gegen Bezahlung. Sie müssen dabei angemessene Urheber- und Rechteangaben machen (auf die Lizenzseite verlinken, sofern zumutbar), und anderen die gleichen Nutzungsrechte für Ihr Werk einräumen.

Diese freizügige Lizenz gilt natürlich nur für von uns erstellte Werke. Werke anderer (Datenblätter, Kataloge, Bilder, Softwarebibliotheken), die in unseren Technischen Dokumentationen oder Anlagen  enthalten sind, unterliegen in der Regel wesentlich strengeren Bestimmungen, Veröffentlichung in veränderter Form ist beispielsweise in der Regel verboten. Abweichungen von dieser Standard-Lizenz sind jeweils angegeben.

Älteren Unterlagen (oder allgemeiner Werke) wurden unter der GFDL beziehungsweise GPL lizensiert, einer Lizenz mit ähnlicher Intention wie CC BY-SA, aber strengerer Reglementierung. Hinweise dazu finden Sie dann im Fach 12 des Dokumentationsordners.

In der Praxis …

… heißt das grob vereinfacht: sie dürfen mit unseren Unterlagen und Programme machen, was sie wollen, sie müssen nur angeben, woher sie das veröffentlichte  Werk haben, und eventuelle weitere Nutzer des Werkes anhalten,  die Lizenzbedingungen einzuhalten. Sollte mir also mal eine Ausschreibung oder ähnliches auf den Schreibtisch flattern, die eindeutig auf einer von mir erstellten Technischen Dokumentation beruht, ohne dass das erwähnt ist, muss mein Kunde mir Schadenersatzforderungen rechnen, sofern der Veröffentlicher  nachweist, dass er nicht über die Lizenzbedingungen informiert wurde.

Weiterverwendung von Programmen

Bei der Verwendung von Programmen gibt es neben den Lizenzbedingungen oft zusätzliche Hindernisse, die eine Weiterverwendung erschweren oder sogar unmöglich machen:

  • Es wird eine Programmierumgebung benötigt, deren Erwerb unter Umständen etliche tausend Euro kostet – das ist eben so.
  • Das Programm enthält kostenpflichtige Programmbibliotheken des Hardwareherstellers (oder sonstige), die zunächst gesondert erworben werden müssen, bevor eine weitere Bearbeitung des Programms oder die Nutzung möglich ist. Ich versuche, das möglichst zu vermeiden, derzeit enthalten von mir erstellte Programme keine solchen Bibliotheken.
  • Für die weitere Bearbeitung eines Programms werden neben dem  anlagenbezogen erstellten Quellcode auch Ersteller-spezifische Softwarebibliotheken benötigt. Ich sehe das öfters bei Wettbewerbern, die eigene Programmbaustein-Bibliotheken entwickeln, um Anlagenfunktionen nach eigenen Vorstellungen zu ermöglichen und den Programmcode innerhalb der Firma zu vereinheitlichen, so dass Programmierer ohne lange Einarbeitung von anderen Programmierern erstellte Programme verstehen können. Der Erwerb dieser Bibliotheken kann einige tausend bis einige zehntausend Euro kosten, was in Anbetracht der investierten Programmiererstunden durchaus angemessen sein kann, für einen Anlagenbetreiber aber ärgerlich ist. Ich arbeite bei Phoenix-DDC auch mit einer solchen selbst entwickelten Bibliothek, anders als bei den meisten Wettbewerbern wird diese Bibliothek aber mit jedem DDC-Programm mitgeliefert und muss bei Bedarf (weil Sie zukünftig die Regelungs-Wartung von einem anderen Anbieter als Bielefeld & Buß durchführen lassen möchten …) nicht kostenpflichtig extra erworben werden. Diese Bibliothek unterliegt ebenfalls der Lizenz CC BY-SA.

In der Praxis …

… heißt das grob vereinfacht: Machen sie mit den von uns überlassenen (=an Sie verkauften) Programmen was sie wollen, es ist unwahrscheinlich, dass ich Ihnen auf die Schliche kommen könnte, wenn Sie die Lizenzbedingungen missachten.

Die Programm-Projektdateien werden mit der Technischen Dokumentation Regelung an sie geliefert.


Die Lizenzbestimmungen zu Inhalten dieses Blogs finden Sie im Impressum.


3 Kommentare

Neulich in Braunschweig

Screenshot. Lizenz: Public Domain

Screenshot, Lizenz Public Domain

Ich sitze im Büro und arbeite am PC.

29.06.2015 19:09: Ich erhalte eine Störungs-Email über Anlagenstörung in einem Wohn- und Geschäftshaus von der DDC-Heizungsregelung dieser Anlage: „Warmwasserspeicher kalt“

29.06.2015 19:10: während ich mich vom Büro aus in die Fernvisualisieung der DDC einwähle kommt schon die nächste Störmeldung: Vorlauf hinter (Fernwärme-) Wärmetauscher kalt. Anlagenbild zeigt: Fernwärme-Ventil voll geöffnet, aber dahinter kommt keine Wärme an.

29.06.2015 19:12: Da ich weiß, dass der Hausmeister seine Emails nur gelegentlich kontrolliert, informiere ich ihn telefonisch, nach kurzer Erörterung beschließt er, den Notdienst der Heizungsfirma zu anzurufen.

29.06.2015 20:55: Heizungsfirmen-Notdienstmonteur informiert mich telefonisch —  Ursache untersucht, Defekt an der Fernwärmeübergabestion, der Energieversorger-Notdienst ist informiert.

29.06.2015 21:10: Anruf des Hausmeisters — Wärmeversorgung durch Energieversorger notdürftig wiederhergestellt, wird gegen 07:00 am nächsten Tag endgültig repariert.

30.06.2015 08:11: Anruf des Hausmeisters — alles ist wieder in Ordnung, keinerlei Einschränkungen bei den Arztpraxen mit Bäderabteilung.

Der Ablauf hätte natürlich auch am 30.06.2015 08:00 mit empörten Arztanruf: „Wartezimmer voll, Bädertermine geplatzt, alles durcheinander, so eine Sch…. lasse ich mir nicht bieten, …“ beginnen können — wenn man das mit Simpel-Heizungsreglern auf der Wand gelöst hätte.

Wer glaubt, er könne keine Magengeschwüre bekommen, kann auch in einem Gebäude mit erhöhter Anforderung an die Verfügbarkeit von Heizungs- (und Klima-) Anlagen  die einfachste und billigste Lösung für die Heizungsregelung wählen. Wer auf seine Gesundheit achtet und die Bedürfnisse der Nutzer wichtig nimmt investiert mehr in die Regelung und hofft, dass mein Versprechen, damit gegenüber der Einfachlösung irgendetwas < 10% an Energie zu sparen (das hängt natürlich sehr von der Art der Gebäudenutzung ab) der Wahrheit entspricht und sich die Investition sogar über die Energiekostenersparnis amortisiert, zieht auch für eine vermeintlich simple Heizungsanlage („was soll daran schon kaputtgehen“) eine etwas aufwendigere Regelungslösung in Betracht.